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SGM Machinery GmbH
Bargkoppelweg 50A
22145 Hamburg
Germany
Tel: 0049 40 6920 7453
        0049 40 6751 7795
Fax: 0049 40 6920 7473
Email: info@sgm-machinery.de
Website: www.sgm-machinery.com

AGBs

Geltung
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkannt haben, verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich wiedersprechen.
Lieferbedingungen

  1. Vertragsschluss und –inhalt
    1. Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich niedergelegt sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass hiervon im konkreten Fall Abstand genommen wurde.
    2. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen und Abbildungen, die Angabe von technischen Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln stellen nur dann Eigenschaftszusicherungen dar, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
    3. Abweichungen des Liefergegenstands von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen, anderer einschlägiger technischer Normen sowie innerhalb branchenüblicher Toleranzen zulässig.
  2. Preis
    1. Die Preise schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme nicht ein. Diese sind vom Käufer zu tragen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
    2. Gegenüber Nicht-Verbrauchern (§ 13 BGB) sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer maßgebend.
  3. Leistungszeit

3.1     Liefertermine oder - fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, es sei denn, der Kunde weist im konkretem Fall eine andere Vorgehensweise nach. Sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand unseren Betrieb verlassen hat. Leistungen werden nicht fällig, wenn der Kunde eine zur Erfüllung erforderliche Mitwirkungshandlung noch nicht vorgenommen oder eine vereinbarte Vorleistung noch nicht erbracht hat. In diesen Fällen beginnen uns verpflichtende Liefertermine und -fristen erst mit Bewirkung der Mitwirkungshandlung bzw. mit Eingang der Vorleistung.
3.2    Bei Leistungsverzögerungen durch von uns nicht zu vertretenden, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Hindernissen und Betriebsstörungen, die auf die Fertigung oder Ablieferung des Vertragsgegenstands erheblichen Einfluss haben, verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer bis zu ihrer Behebung. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten und uns kein Vorsorge - oder Übernahmeverschulden trifft. Wird die Durchführung des Vertrags für eine Partei ganz oder teilweise unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.
3.3     Mahnungen und Nachfristsetzungen an uns durch den Kunden bedürfen der Schriftform.

  1. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Teillieferung

4.1     Mit der Übergabe des Vertragsgegenstands an einen Beförderer oder eigene die Beförderung durchführende Personen, spätestens jedoch mit Verlassen der Verkaufsstelle, des Lagers oder auch bei Streckengeschäften des Lieferwerks geht die Gefahr auf den Kunden über.
Verzögert sich die Versendung oder Entgegennahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr bereits mit Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft o.ä. auf den Kunden über.
Die Auswahl des Verpackungsmaterials sowie der Verpackungsart bleibt uns überlassen. Versandvorschriften des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
4.2     Zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind wir berechtigt. Bei Anfertigungs- oder Standardverpackungsware sind wir zu Mehr- oder Minderlieferungen in branchenüblichem Umfang, mindestens aber bis zu 10%, befugt.
4.3     Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Änderungswünsche nach Auftragserteilung können nur berücksichtigt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
Zahlungen für offene Mengen aus Abrufaufträgen werden mit Ablauf des vereinbarten Endtermins unabhängig vom Lieferstand des Abrufauftrags fällig. Ist kein Endtermin vereinbart, sind wir spätestens ein Jahr nach Vertragsabschluss berechtigt die restlichen Zahlungen fällig zu stellen.
4.4    Für Warenumtausch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, berechnen wir eine anteilige Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwerts, mindestens jedoch 10.- EURO. Teile, welche nach Zeichnung oder besonderer Spezifikation vom Kunden hergestellt wurden, können nicht zurückgenommen werden.

  1. Mängelrügen

5.1     Kunden haben erkennbare oder versteckte Mängel (z.B. Transportschäden) innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen.
5.2     Solange uns keine Gelegenheit gegeben wird, uns vom Vorliegen eines Mangels zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung gestellt werden, können uns Mängel nicht entgegengehalten werden. Die Kosten hierfür sind vom Kunden zu tragen.
Zahlungsbedingungen

  1. Fälligkeit und Verzug
    Unsere Rechnungen sind, bei Teillieferungen in Höhe der erbrachten Leistung, sofort fällig. Eine Versendung erfolgt nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme, soweit nicht anders vereinbart.
    1.1 Leistet der Kunde nicht nach Fälligkeit oder kommt er in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Fälligkeits- und Verzugszinsen i.H.v. 5% p.a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.

1.2     Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig zu stellen, falls Umstände bekannt werden, die auf eine Verschlechterung der Vermögenslage oder finanziellen Situation des Bestellers hindeuten.

  1. Skonto
    Gewerblichen Großabnehmern gewähren wir bei laufender Geschäftsverbindung ein Netto-Zahlungsziel von 30 Tagen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum räumen wir 2% Skonto ein. Ausnahmsweise vereinbarte Barzahlungsnachlässe oder Skonti entfallen, wenn unsere Forderung nicht insgesamt erfüllt wird, ebenso, wenn im Zeitpunkt der Zahlung andere

fällige Forderungen bestehen. Werkstatt- und Serviceleistungen, Werkzeugkosten, Auslagen usw. sind sofort netto fällig.

    Leistungsverweigerungsrecht, Aufrechnungbr
    Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen bzw. die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten, rechtskräftig entschieden oder entscheidungsreif. Rechnungslegung, Kontenabstimmung
    Einwendungen gegen unsere Rechnungslegung, Kontoauszüge, Kontenabstimmungen u.ä. müssen schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Wochen nach Zugang des betreffenden Schriftstücks geltend gemacht werden. Ausreichend ist die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Erfolgt keine fristgerechte Einwendung, so gilt dies als Genehmigung der Abrechnung. Stellt sich nachträglich eine offensichtliche Unrichtigkeit heraus, insbesondere bei Rechenfehlern, so kann sowohl der Kunde als auch wir die Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Vorschriften verlangen.

Eigentumsvorbehalt

    1. Sämtliche Waren bleiben unser Eigentum, bis unsere Forderungen erfüllt und die dafür begebenen Zahlungspapiere, auch Akzeptanten- und Finanzierungswechsel, endgültig eingelöst sind. Gegenüber Nicht - Verbrauchern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für bedingte und künftige Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung, gleich auf welchem Rechtsgrund die Forderungen beruhen.
    2. Der Käufer ist berechtigt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
    3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung und Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren.
    4. Die aus Weiterverkauf oder Be- und Verarbeitung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils (Ziff. 3) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
    5. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    6. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
    7. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir die Ware herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist die Ware unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten oder eine Verrechnung zu Markt oder Ankaufswerten abzüglich angemessener Bearbeitungskosten vornehmen. Diese Rücknahme gilt nur bei Teilzahlungsgeschäften eines Verbrauchers als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes.
    8. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder abgetreten werden.
    9. Bei Reparatur-/ Erneuerungs-/ Bearbeitungsaufträgen bzw. Werksverträgen steht uns wegen unserer Forderungen aus diesem Auftrag und aus früheren Aufträgen ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
    10. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten unserer Wahl freigeben.
    11. Soweit zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne der Ziffern 1-10 nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns diese vor. Der Besteller ist verpflichtet bei Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.

Schutzrechte für Entwicklung, Urheberrecht

    1. Soweit unsere Leistung in der Erteilung technischer Beratung, insbesondere der Erarbeitung technischer Lösungsvorschläge, der Erstellung von Zeichnungen, Rezepturen, Entwicklung und Verbesserung von Produkten usw. besteht, behalten wir uns sämtliche Rechte hieran vor. Dies gilt insbesondere für unser geistiges Eigentum an den Erzeugnissen, aber auch für das körperliche Eigentum an sämtlichen Zeichnungen, Mustern, Modellen, usw.

      Jegliche Weitergabe, auch zur Ansicht, jede Art der Weiterversendung, des Nachbaus (ganz oder teilweise) ist untersagt und verpflichtet, unbeschadet aller unserer sonstigen Ansprüche, zur Herausgabe des in dieser Weise Hergestellten oder Erlangten. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, uns unverzüglich alle zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Von uns gefertigte Zeichnungen, Muster, Formen usw. sind auf Verlangen an uns zurückzugeben, ferner auf jeden Fall unaufgefordert dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
    2. Sofern wir Gegenstände nach Angaben oder Unterlagen des Kunden liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns von Ansprüchen Dritter frei.

Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

    1. Hat der Kunde zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind diese frei unserer Produktionsstätte, zzgl. der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für

etwaigen Ausschuss, rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Für vom Kunden beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten der Wartung, Pflege und evtl. Versicherungen trägt der Kunde.

    1. Die Anfertigung von Versuchsteilen und Werkzeugen sowie Herstellungs- und Änderungskosten für Formen gehen zu Lasten des Kunden. Mangels anderweitiger Vereinbarung bleiben Werkzeuge und sonstige Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, unser alleiniges Eigentum. Wenn nicht anders bestätigt, sind die berechneten Werkzeugkosten anteilige Kosten.
    2. Die Richtigkeit der hergestellten Formen und sonstiger technischer Vorrichtungen muss vom Kunden vor Produktionsbeginn schriftlich bestätigt werden. Muster aus sämtlichen Kalibern der

Form werden zur Verfügung gestellt. Die Richtigkeitsbestätigung des Kunden, auch wenn sie mittelbar z.B. in Form von Auftragsabrufen erfolgt, gilt für uns verbindlich für die Aufnahme der Produktion, ohne dass es einer zusätzlichen Überprüfung unsererseits bedarf.

    1. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, unabhängig von Eigentumsrechten des Kunden, spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

Gewährleistung

    1. Im Rahmen der folgenden Bedingungen leisten wir für die Dauer von 6 Monaten ab Lieferdatum Gewähr.
    2. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge leisten wir Ersatz durch Lieferung mangelfreier Ware oder Nachbesserung. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde den Vertrag rückgängig machen oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Soweit Nicht-Verbraucher unmittelbar anhand von Katalogen, Listen, u.ä. unserer Vorlieferanten bei uns Ware bestellen (Fremdzubehör), leisten wir Gewähr nur gemäß den Bedingungen dieses Vorlieferanten, vorausgesetzt, dass dem Kunden diese bekannt sind oder bekannt sein müssten.
    3. Für gebrauchte Ware und Secunda-Ware besteht keinerlei Gewährleistung.
    4. Gewährleistungsansprüche können nicht anerkannt werden, wenn – nach Verlassen unseres Betriebs – der Schaden darauf beruht, dass die Ware von Dritten repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet oder einem anderen Verwendungszweck als vorgesehen zugeführt wurde bzw. die Betriebsleitung, die Herstellervorschriften oder sonstige allgemeine bekannte Regeln nicht beachtet wurden. Kosten der Nachbesserung, die daraus resultieren, dass der Kunde, der Nicht-Verbraucher ist, die Ware an einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, trägt der Kunde. Das Selbe gilt, wenn bei Nachbesserungsversuch festgestellt wird, dass der gerügte Mangel nicht von uns zu vertreten ist.
    5. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Inbetriebnahme, längstens jedoch 24 Monate nach Gefahrenübergang unter der Voraussetzung einer einschichtigen betrieblichen Nutzung.

Haftungsumfang
Gegenüber Nicht - Verbrauchern haften wir - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften
haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern. Eine weitergehende Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen. Unsere Haftung entfällt - außer bei Vorsatz- bei Schäden, für die der Kunde versichert ist. Eine Verzugsentschädigung kann nur bis zur Höhe von 0,5% für jede volle Woche der Verspätung, im ganzen aber höchstens 5% des Netto-Rechnungswertes des Teils der Gesamtlieferung gefordert werden, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden konnte. Bei Nichterfüllung oder Unvermögen gilt sinngemäß das Gleiche mit der Maßgabe, dass Schadensersatz nur in Höhe von 15% des Netto-Rechnungswerts des betreffenden Einzelauftrags oder des entsprechenden Teiles des Auftrags gefordert werden kann.
Erfüllungsort Gerichtsstand Anzuwendendes Recht

    1. Im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Hamburg.
    2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist, soweit es sich u Nicht-Verbraucher handelt, Hamburg.
    3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu ausländischen Partnern unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Salvatorische Klausel

      • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
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